Bund freier Gilden Dunladans
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Gründungsstatut/Verfassung des Bundes freier Gilden Dunladans

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Beitrag  Hauskobold Mo 22 Dez 2008, 23:31

Präambel
Dies ist das Gründungssstatut des Bundes freier Gilden Dunladans. Eine bisher ungekannte Gesetzlosigkeit und die schier maßlose Raffgier diverser Händler trieb im Jahre 758 nach den Bruderkriegen dazu, dieses Handels- und Kampfbündnis zu schließen, um einen fairen Handel untereinander sowie sich gegenseitig Schutz zu garantieren.



§1 Name des Bündnisses
Der offizielle Name des Bündnisses lautet "Bund freier Gilden Dunladans".



§2 Königstreue
Der Bund freier Gilden Dunladans steht treu zu Donkar Malkin und wird gegen Versuche, ihn zu stürzen, vorgehen.



§3 Mitgliedsgilden
Alle rechtschaffenden Gilden Dunladans dürfen Mitglied im Bund freier Gilden Dunladans werden, solange sie den Kampf gegen überhöhte Preise und dreiste Räuber aufnehmen wollen. Lichter oder dunkler Glaube ist für die Aufnahme nicht entscheidend.
Über eine Aufnahme einer neuen Mitgliedsgilde entscheidet die Bündnisversammlun. Eine 2/3 Mehrheit ist dafür notwendig.



§4 Sinn und Zweck des Bündnisses
Der Bund freier Gilden Dunladans ist ein Handels- und Kampfbündnis. Zu diesem Zweck stellt der Bund freier Gilden Dunladans eine Kommunikationsplattform für alle Mitglieder bereit, in der innerhalb der Bündnisses Handel getrieben wird und das gewaltsame Vorgehen des Bundes geregelt wird.

§4.1 Handel
Alle Mitgliedsgilden des Bundes freier Gilden Dunladans sind dazu angehalten, bündnisintern Handel zu betreiben. Weiterhin bittet das Bündnis um angemessene Preise.

§4.2 Kampf
Die Mitgliedsgilden des Bundes freier Gilden Dunladans verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung im Kampf. Dies beinhaltet insbesondere Unterstützung bei Angriffen auf die Ländereien der Mitgliedsgilden.



§5 Organisation des Bundes freier Gilden Dunladans

§5.1 Bündnisversammlung
§5.1.1 Zusammensetzung der Bündnisversammlung

Jede Gilde entsendet selbständig 3 Vertreter in die Bündnisversammlung. In der Bündnisversammlung werden Themen, die das Bündnis betreffen, diskutiert und anschließend dem Bündnisvorstand zur Abstimmung vorgelegt.

§5.1.2 Aufgaben & Rechte der Bündnisversammlung
Jedes Mitglied der Bündnisversammlung hat das Recht, das Wort zu ergreifen und Diskussionen sowie Gesetzesvorlagen anzustoßen oder sich dazu zu äußern.
Für Abstimmungen in der Bündnisversammlung erhält jedes Mitglied 1 Stimme.
Die Bündnisversammlung wählt den Bündnisvorstand (vgl. §5.2). Außerdem hat die Bündnisversammlung das Recht, den kompletten Bündnisvorstand bereits vor Ende der regulären Amszeit zu entlassen. Hierzu sind mindesten 2/3 der wahlberechtigten Stimmen nötig.
Die Bündnisversammlung hat das Recht, per einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen jegliche vom Bündnisvorstand selbst eingebrachte Abstimmung für ungültig zu erklären. Dieses Veto-Recht muss innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Beendigung der Abstimmung wahrgenommen werden.
Sämtliche Diskussionen der Bündnisversammlung sind für alle Gildenleiter und Stellvertretenden Gildenleiter frei zugänglich.
Ferner obliegt der Bündnisversammlung die Pflicht, sämtliche Mitglieder der Bündnisgilden regelmäßig über das Wirken des Bündnisses zu unterrichten.

§5.2 Bündnisvorstand
§5.1.1 Zusammensetzung des Bündnisvorstands

Der Bündnisvorstand besteht aus 5 gleichberechtigten Personen und entscheidet per Abstimmung über Vorlagen, die ihm von der Bündnisversammlung vorgelegt werden.

§5.1.2 Wahl des Bündnisvorstands
Die Bündnisversammlung wählt den Bündnisvorstand. Jedes Mitglied einer Bündnisgilde darf sich zur Wahl stellen. Über jeden Bewerber wird einzeln abgestimmt, wobei die 5 Bewerber mit den meisten positiven Stimmen als gewählt gelten.
§5.1.3 Aufgaben & Rechte des Bündnisvorstands.
Der Bündnisvorstand wird nach Einbringen einer Abstimmung durch die Bündnisversammlung aktiv und entscheidet per einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Dauer der jeweiligen Abstimmung wird mit dem Einbringen dieser festgesetzt.
Um Schaden vom Bündnis abzuwenden, darf der Bündnisvorstand in Ausnahmefällen auch selbständig tätig werden.




§6 Änderung der Verfassung
Die vorliegende Verfassung kann nur auf Antrag der Vollversammlung geändert werden. Weiterhin sind zur wirksamen Änderung 2/3 der wahlberechtigten Stimmen der Bündnisversammlung nötig.
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